Mit Schreiben vom 18. September 2008 teilte die Beklagte mit, dass sie sich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für weitere Schadenfälle dem Ergebnis des Sachverständigenverfahrens unterziehe. Der seitens der Klägerin erlittene, anrechenbare Schaden belaufe sich – ohne Berücksichtigung des bereits bezahlten Sachschadens an Gebäude und Einrichtung – auf Fr. 88'350.--. Nachdem bereits eine Zahlung von Fr. 50'000.-- geleistet worden sei, werde sie Fr. 38'350.-- an die Klägerin überweisen. Damit sei das vorliegende Verfahren gegenstandlos. Die