13. November 2008, HG.2005.121). 1. Am 23. Dezember 2005 reichte die Klägerin die vorliegende Klage mit den eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren ein. Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 15. Mai 2006, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie kostenfällig abzuweisen. In der Folge einigten sich die Parteien auf die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens zur Schadensermittlung, worauf das Verfahren formlos sistiert wurde. Der Obmann teilte den Sachverständigen der Parteien seinen Entscheid über die strittig gebliebenen Punkte mit Schreiben vom 9. Juli 2008 mit.