{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-11-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-121_2008-11-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3903&type=1563347022&cHash=d6ce8960607df56a913222fe898db0e0", "Checksum": "bf79ba01156e0d574949e795d8bae07b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 13.11.2008 HG.2005.121"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 13.11.2008 HG.2005.121"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 13.11.2008 HG.2005.121"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 41 Abs. 1 VVG (SR 221.229.1). Entsprechend der besonderen Natur des Versicherungsvertrags tritt die Fälligkeit des Versicherungsanspruchs erst ein, wenn die vorliegenden Informationen den Versicherer haben überzeugen können, dass der Anspruch auf Versicherungsleistungen zu Recht besteht (sogenannte Deliberationsfrist). Hält der Versicherer jedoch in seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) fest, er erbringe seine Versicherungsleistung innert 30 Tagen nach Eintritt des Schadenereignisses bzw. innerhalb eines bestimmten bzw. hinreichend bestimmbaren Leistungstermins, liegt die Vereinbarung eines Verfalltages vor, mit dessen Ablauf der Verzug auch ohne Mahnung eintritt (Handelsgericht, 13. November 2008, HG.2005.121)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:16:26", "Checksum": "a90b5e1e9e399eec560d41958bc0b177", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 13.11.2008 HG.2005.121\nRegeste:\nArt. 41 Abs. 1 VVG (SR 221.229.1). Entsprechend der besonderen Natur des Versicherungsvertrags tritt die Fälligkeit des Versicherungsanspruchs erst ein, wenn die vorliegenden Informationen den Versicherer haben überzeugen können, dass der Anspruch auf Versicherungsleistungen zu Recht besteht (sogenannte Deliberationsfrist). Hält der Versicherer jedoch in seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) fest, er erbringe seine Versicherungsleistung innert 30 Tagen nach Eintritt des Schadenereignisses bzw. innerhalb eines bestimmten bzw. hinreichend bestimmbaren Leistungstermins, liegt die Vereinbarung eines Verfalltages vor, mit dessen Ablauf der Verzug auch ohne Mahnung eintritt (Handelsgericht, 13. November 2008, HG.2005.121).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDurchführung des Sachverständigenverfahrens anbegehrt habe, das nunmehr zur\nFestsetzung der der Klägerin zustehenden Ansprüche geführt habe. Auch wenn die\nBeklagte aufgrund des Sachverständigenverfahrens noch eine Teilleistung zu erbringen\ngehabt habe, seien die gesamten Kosten für das unnötig anhängig gemachte\nhandelsgerichtliche Verfahren der Klägerin aufzuerlegen, und sie habe die Beklagte zu\nentschädigen. Entgegen den Vorbringen der Klägerin habe die Beklagte nicht die\nvollumfängliche Klageabweisung verlangt, sondern vor Vermittler wie vor\nHandelsgericht Nichteintreten eventuell Abweisung der Klage, je unter Hinweis auf das\nzunächst durchzuführende Sachverständigenverfahren beantragt. Die Klägerin, welche\neine Klage in einem Zeitpunkt, als die gerichtliche Zuständigkeit noch nicht gegeben\nwar, eingereicht habe, habe innerhalb des Prozesses unnötige Kosten verursacht und\ngelte deshalb als unterliegend. Die Klage sei auch deshalb unnötigerweise eingeleitet\nworden, nachdem die Beklagte ihre Leistungspflicht nie bestritten, sondern immer auf\ndas durchzuführende Sachverständigenverfahren hingewiesen habe. Die Kosten des\nSachverständigenverfahrens seien von den Parteien gemäss Vertrag und Gesetz hälftig\nzu tragen.\n\nb) Gemäss Ziff. G2.23 AVB wird der Schaden in erster Linie durch die Parteien selbst\noder durch einen gemeinsamen Experten festgestellt. Jede Partei kann jedoch auch ein\nSachverständigenverfahren verlangen. Sobald ein solches Begehren, sei es durch den\nAnspruchsberechtigten, sei es durch den Versicherer, in Gang gesetzt worden ist,\nmüssen beide Parteien an der gemeinsamen Schadenermittlung mitwirken. Die\nBeklagte hatte mit Schreiben vom 30. Oktober 2005 die Durchführung eines solchen\nSachverständigenverfahrens gegenüber der Klägerin verlangt (bekl.act. 3, 4). Die\nKlägerin reichte jedoch, ohne dass ein Sachverständigenverfahren durchgeführt\nworden wäre, die vorliegende Klage ein. Sie hat deshalb die Kosten zu tragen, die\nunnötigerweise entstanden sind, indem sie zuerst die Klage eingereicht hat, worauf das\nSachverständigenverfahren durchzuführen war. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die\nKosten des Sachverständigenverfahrens auch entstanden wären, wenn nach dessen\nDurchführung eine Klage eingereicht worden wäre. In Bezug auf das betragsmässige\nObsiegen und Unterliegen ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte den vom Obmann\nberechneten Schadenbetrag bezahlt hat. Nachdem sie in der Klageantwort\ninsbesondere rechtliche Einwände betreffend Beschränkung der Versicherungssumme\nauf Fr. 50'000.-- für die betroffenen Bekleidungs- und Konfektionswaren erhob, ist,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nnachdem der Ersatzanspruch vom Obmann auf Fr. 88'350.-- festgelegt wurde, von\neinem teilweisen Unterliegen der Beklagten in erheblichem Umfang auszugehen. Zu\nberücksichtigen ist ferner, dass der von der Klägerin geltend gemachte Ertragsausfall\nvon Fr. 60'000.-- vom Obmann in der Höhe von Fr. 30'000.-- als berechtigt erachtet\nwurde. In Bezug auf die Verzugszinsen auf den Betrag von Fr. 38'350.-- ist von einem\nteilweisen Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien auszugehen, nachdem die Klägerin\nmit ihrem Anspruch grundsätzlich durchgedrungen ist, dieser aber in wesentlich\ngeringerem Umfang geschützt wurde. Aufgrund dieser Überlegungen erscheint es\ngerechtfertigt, den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen. Nachdem die\nBeklagte vor Einleitung der Klage eine Teilzahlung von Fr. 50'000.-- geleistet hatte\n(bekl.act. 10), beträgt der Streitwert vorliegend Fr. 38'350.--. In Berücksichtigung des\nentstandenen Aufwands, insbesondere während des Sistierungsverfahrens und in\nBezug auf die vorliegende Abschreibung des Verfahrens, ist die Entscheidgebühr auf\nFr. 4'000.-- festzusetzen (Ziff. 332 GKT). Der Klägerin ist die Einschreibgebühr von Fr.\n1'000.-- anzurechnen.\n\nc) Nachdem die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt werden, hat jede\nPartei ihre Parteikosten selber zu tragen.\n\nGemäss Ziff. G2.23 AVB und Art. 67 Abs. 5 VVG tragen die Parteien die Kosten des\nObmannes je zur Hälfte. Die Klägerin hat deshalb den unter diesem Titel geltend\ngemachten Betrag von Fr. 3'604.60 selber zu tragen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6\n"}