{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-11-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-121_2008-11-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3903&type=1563347022&cHash=d6ce8960607df56a913222fe898db0e0", "Checksum": "bf79ba01156e0d574949e795d8bae07b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 13.11.2008 HG.2005.121"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 13.11.2008 HG.2005.121"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 13.11.2008 HG.2005.121"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 41 Abs. 1 VVG (SR 221.229.1). Entsprechend der besonderen Natur des Versicherungsvertrags tritt die Fälligkeit des Versicherungsanspruchs erst ein, wenn die vorliegenden Informationen den Versicherer haben überzeugen können, dass der Anspruch auf Versicherungsleistungen zu Recht besteht (sogenannte Deliberationsfrist). Hält der Versicherer jedoch in seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) fest, er erbringe seine Versicherungsleistung innert 30 Tagen nach Eintritt des Schadenereignisses bzw. innerhalb eines bestimmten bzw. hinreichend bestimmbaren Leistungstermins, liegt die Vereinbarung eines Verfalltages vor, mit dessen Ablauf der Verzug auch ohne Mahnung eintritt (Handelsgericht, 13. November 2008, HG.2005.121)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:16:26", "Checksum": "a90b5e1e9e399eec560d41958bc0b177", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 13.11.2008 HG.2005.121\nRegeste:\nArt. 41 Abs. 1 VVG (SR 221.229.1). Entsprechend der besonderen Natur des Versicherungsvertrags tritt die Fälligkeit des Versicherungsanspruchs erst ein, wenn die vorliegenden Informationen den Versicherer haben überzeugen können, dass der Anspruch auf Versicherungsleistungen zu Recht besteht (sogenannte Deliberationsfrist). Hält der Versicherer jedoch in seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) fest, er erbringe seine Versicherungsleistung innert 30 Tagen nach Eintritt des Schadenereignisses bzw. innerhalb eines bestimmten bzw. hinreichend bestimmbaren Leistungstermins, liegt die Vereinbarung eines Verfalltages vor, mit dessen Ablauf der Verzug auch ohne Mahnung eintritt (Handelsgericht, 13. November 2008, HG.2005.121).\n\nAnspruch auf Versicherungsleistungen zu Recht besteht (Nef, Basler Kommentar zum\nVVG, Art. 41 N 1). Bei der in Ziff. G8.81 AVB vereinbarten Frist von 30 Tagen handelt es\nsich um eine sogenannte Deliberationsfrist. Wenn der Anspruchsberechtigte alle\nerforderlichen Angaben geliefert hat, soll sie der Versicherer noch während 30 Tagen\nüberprüfen können, und erst nach Ablauf dieser Zeitspanne wird der\nVersicherungsanspruch fällig (BSK VVG-Nef, Art. 41 N 3). Wird ein\nSchadenermittlungsverfahren nach Art. 67 VVG durchgeführt, gehören Art und Höhe\ndes Schadens zu den anspruchsbegründenden Tatsachen (BSK VVG-Nef, Art. 41 N\n10). Bei einem Schadenermittlungsverfahren beginnt die Deliberationsfrist von Art. 41\nVVG grundsätzlich erst mit dessen Abschluss (BSK VVG-Hönger/Süsskind, Art. 67 N\n6).\n\nDas vorliegende Gutachten des Obmanns datiert vom 9. Juli 2008 und wurde zu jenem\nZeitpunkt den von den Parteien ernannten Sachverständigen P. B. in H., und D. B. in C.\nzugestellt. Die Beklagte behauptet, ohne dies zu belegen (Eingabe vom 13.10.2008 S. 5\nZiff. 2.4), das Gutachten vom 9. Juli 2008 sei beim Rechtsvertreter der Beklagten am\n27. August 2008 in vollständiger Ausfertigung eingetroffen. Entscheidend ist jedoch die\nZustellung an den Sachverständigen der Beklagten, und es ist davon auszugehen,\ndass zu jenem Zeitpunkt die Beklagte vom Gutachten Kenntnis erhalten hat. Ging das\nGutachten am 10. Juli 2008 bei D. B. ein, begann die Deliberationsfrist am 11. Juli 2008\nzu laufen und endete am 11. August 2008. Die Beklagte ist somit grundsätzlich zu\nverpflichten, Verzugszins von 5% auf Fr. 38'350.-- seit 11. August 2008 bis 1. Oktober\n2008 (vgl. Schreiben der Klägerin vom 1. Oktober 2008) zu bezahlen.\n\nDie Beklagte wendet ferner ein, Verzugszinsen seien auch deshalb nicht zu leisten, da\ndie erforderliche Mahnung unterblieben sei. Nach herrschender Lehre und\nRechtsprechung gerät die Versicherung nach Ablauf der Deliberationsfrist von vier\nWochen gemäss Art. 41 Abs. 1 VVG erst mit einer Mahnung in Verzug (Art. 102 Abs. 1\nOR; BSK VVG-Nef, Art. 41 N 20 m.w.H.). Hält der Versicherer jedoch in seinen AVB\nfest, er erbringe seine Versicherungsleistung innert 30 Tagen nach Eintritt des\nSchadenereignisses bzw. innerhalb eines bestimmten bzw. hinreichend bestimmbaren\nLeistungstermins, liegt die Vereinbarung eines Verfalltages vor, mit dessen Ablauf der\nVerzug auch ohne Mahnung eintritt (BSK VVG-Nef, Art. 41 N 21). Indem Ziff. G8.81\nAVB festhält, dass die Entschädigung 30 Tage nach Erhalt der zur Feststellung der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nHöhe des Schadens und der Haftung der Beklagten erforderlichen Unterlagen fällig\nwird, wird der Leistungstermin hinreichend festgelegt. Die Entschädigung der\nBeklagten wurde deshalb 30 Tage nach Erhalt des Sachverständigengutachtens vom\n9. Juli 2008 fällig. Die von der Beklagten vom 11. August bis 1. Oktober 2008 auf Fr.\n38'350.-- zu leistenden Verzugszinsen von 5% sind nicht Teil der Versicherungssumme\nund deshalb zusätzlich geschuldet (BSK VVG-Nef, Art. 41 N 22).\n\n4. Nach Art. 264 Abs. 1 ZPO trägt der Unterliegende die Prozesskosten, soweit das\nGesetz nichts anderes bestimmt. Beim teilweisen Unterliegen werden die\nProzesskosten verhältnismässig verlegt. Unnötige Prozesskosten können dem\nVerursacher auferlegt werden (Art. 265 Abs. 1 ZPO), und bei Gegenstandslosigkeit\nwerden die Kosten nach richterlichem Ermessen verlegt (Art. 266 Abs. 2 lit. b ZPO).\n\na) Die Klägerin beantragt, der Beklagten seien die gesamten Prozesskosten zu\nüberbinden. Zur Begründung bringt sie vor, sie habe, um wegen des hohen\nProzessrisikos nicht unnötigerweise zu überklagen, mit dem Rechtsbegehren lediglich\ndie Bezahlung des Warenwerts von Fr. 3'405.60 sowie einen nach Ausgang des\nBeweisverfahrens zu beziffernden Schadenbetrag nebst Verzugszins verlangt. Das\nKlagebegehren habe die beklagtische Akontozahlung von Fr. 50'000.-- vorausgesetzt.\nDie Beklagte habe dagegen unter Hinweis auf die angebliche Haftungsbeschränkung\nauf Fr. 50'000.-- die vollumfängliche Klageabweisung beantragt. Aufgrund der\nvorprozessualen Verzögerungstaktik der Beklagten habe für die Klägerin eine\ngerichtliche Beurteilung vorliegender Angelegenheit unausweichlich erschienen. Indem\nvom Obmann bzw. der Beklagten der von der Klägerin geltend gemachte\nWarenschaden im Wesentlichen anerkannt worden sei (rund Fr. 54'000.--) und der von\nder Klägerin in der Klage grob geschätzte, von der Beklagten insgesamt in Abrede\ngestellte Ertragsausfall immerhin mit Fr. 30'000.-- berücksichtigt worden sei, sei von\neinem vollständigen Obsiegen der Klägerin auszugehen. Neben ihren Parteikosten\nverlangt sie zusätzlich auch ihre Auslagen für ihren Hälfteanteil an den Kosten des\nObmannes C. T. AG in C. in der Höhe von Fr. 3'604.60.\n\nDie Beklagte machte im Wesentlichen geltend, die Klägerin habe das vorliegende\nVerfahren unnötigerweise anhängig gemacht, obwohl die Beklagte längst zuvor – und\nauch vor Anbegehren des in casu freiwilligen Vermittlungsverfahrens – die\n\n"}