{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-11-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-121_2008-11-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3903&type=1563347022&cHash=d6ce8960607df56a913222fe898db0e0", "Checksum": "bf79ba01156e0d574949e795d8bae07b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 13.11.2008 HG.2005.121"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 13.11.2008 HG.2005.121"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 13.11.2008 HG.2005.121"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 41 Abs. 1 VVG (SR 221.229.1). Entsprechend der besonderen Natur des Versicherungsvertrags tritt die Fälligkeit des Versicherungsanspruchs erst ein, wenn die vorliegenden Informationen den Versicherer haben überzeugen können, dass der Anspruch auf Versicherungsleistungen zu Recht besteht (sogenannte Deliberationsfrist). Hält der Versicherer jedoch in seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) fest, er erbringe seine Versicherungsleistung innert 30 Tagen nach Eintritt des Schadenereignisses bzw. innerhalb eines bestimmten bzw. hinreichend bestimmbaren Leistungstermins, liegt die Vereinbarung eines Verfalltages vor, mit dessen Ablauf der Verzug auch ohne Mahnung eintritt (Handelsgericht, 13. November 2008, HG.2005.121)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:16:26", "Checksum": "a90b5e1e9e399eec560d41958bc0b177", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 13.11.2008 HG.2005.121\nRegeste:\nArt. 41 Abs. 1 VVG (SR 221.229.1). Entsprechend der besonderen Natur des Versicherungsvertrags tritt die Fälligkeit des Versicherungsanspruchs erst ein, wenn die vorliegenden Informationen den Versicherer haben überzeugen können, dass der Anspruch auf Versicherungsleistungen zu Recht besteht (sogenannte Deliberationsfrist). Hält der Versicherer jedoch in seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) fest, er erbringe seine Versicherungsleistung innert 30 Tagen nach Eintritt des Schadenereignisses bzw. innerhalb eines bestimmten bzw. hinreichend bestimmbaren Leistungstermins, liegt die Vereinbarung eines Verfalltages vor, mit dessen Ablauf der Verzug auch ohne Mahnung eintritt (Handelsgericht, 13. November 2008, HG.2005.121).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2005.121\nStelle: Handelsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 13.11.2008\nEntscheiddatum: 13.11.2008\n\nEntscheid Handelsgericht, 13.11.2008\nArt. 41 Abs. 1 VVG (SR 221.229.1). Entsprechend der besonderen Natur des\nVersicherungsvertrags tritt die Fälligkeit des Versicherungsanspruchs erst\nein, wenn die vorliegenden Informationen den Versicherer haben\nüberzeugen können, dass der Anspruch auf Versicherungsleistungen zu\nRecht besteht (sogenannte Deliberationsfrist). Hält der Versicherer jedoch in\nseinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) fest, er erbringe seine\nVersicherungsleistung innert 30 Tagen nach Eintritt des Schadenereignisses\nbzw. innerhalb eines bestimmten bzw. hinreichend bestimmbaren\nLeistungstermins, liegt die Vereinbarung eines Verfalltages vor, mit dessen\nAblauf der Verzug auch ohne Mahnung eintritt (Handelsgericht,\n13. November 2008, HG.2005.121).\n\n1. Am 23. Dezember 2005 reichte die Klägerin die vorliegende Klage mit den\neingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren ein. Die Beklagte beantragte mit\nKlageantwort vom 15. Mai 2006, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie\nkostenfällig abzuweisen. In der Folge einigten sich die Parteien auf die Durchführung\neines Sachverständigenverfahrens zur Schadensermittlung, worauf das Verfahren\nformlos sistiert wurde. Der Obmann teilte den Sachverständigen der Parteien seinen\nEntscheid über die strittig gebliebenen Punkte mit Schreiben vom 9. Juli 2008 mit.\n\nMit Schreiben vom 18. September 2008 teilte die Beklagte mit, dass sie sich ohne\nAnerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für weitere Schadenfälle dem\nErgebnis des Sachverständigenverfahrens unterziehe. Der seitens der Klägerin\nerlittene, anrechenbare Schaden belaufe sich – ohne Berücksichtigung des bereits\nbezahlten Sachschadens an Gebäude und Einrichtung – auf Fr. 88'350.--. Nachdem\nbereits eine Zahlung von Fr. 50'000.-- geleistet worden sei, werde sie Fr. 38'350.-- an\ndie Klägerin überweisen. Damit sei das vorliegende Verfahren gegenstandlos. Die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nKlägerin erhob im Schreiben vom 29. September 2008 keine Einwendungen gegen die\nAbschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit, hielt jedoch fest, mit Blick\nauf Art. 264 und Art. 266 Abs. 2 lit. b ZPO erscheine es angezeigt, der Beklagten die\ngesamten Prozesskosten zu überbinden. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2008\nbestätigte die Klägerin, dass ihr gleichentags der Betrag von Fr. 38'350.-- überwiesen\nworden war. Die Beklagte hielt mit Eingabe vom 13. Oktober 2008 an ihrem Antrag, die\nKosten seien der Klägerin aufzuerlegen, fest. Beide Parteien beantragten sinngemäss,\ndas Gericht habe über die Kostenverteilung und den noch offenen Zinsanspruch\naufgrund der Akten und ohne Parteiverhandlung zu entscheiden.\n\n2. Nachdem beide Parteien das Ergebnis des Sachverständigenverfahrens\nanerkennen und die Beklagte den Restbetrag von Fr. 38'350.-- überwiesen hat, kann\ndas Verfahren - abgesehen vom streitigen Zinsanspruch der Klägerin, worauf\nnachfolgend einzugehen ist - infolge Vergleichs bzw. Gegenstandlosigkeit des\nProzesses als erledigt abgeschrieben werden (Art. 83 lit. b und c ZPO).\n\n3. Zwischen den Parteien streitig ist ein Zinsanspruch der Klägerin auf den Betrag\nvon Fr. 38'350.--. Wie erwähnt, bestätigte die Klägerin im Schreiben vom 1. Oktober\n2008, dass sie gleichentags den Betrag von Fr. 38'350.-- überwiesen erhalten habe\n(Fr. 88'350.-- abzüglich Fr. 50'000.-- Akontozahlung), jedoch ohne den eingeklagten\nZins von 5% p.a. seit dem 6. Oktober 2005 (was immerhin rund Fr. 3'800.-- ausmache).\nSie forderte die Beklagte auf, diesen Zins zu überweisen, ansonsten das\nHandelsgericht darüber zu entscheiden habe. Die Beklagte machte geltend, die\nVerzugszinsen seien mangels Mahnung nicht zu leisten, und die Beklagte habe,\nnachdem ein Schadenermittlungsverfahren durchgeführt worden sei, den Restbetrag\nvon Fr. 38'350.-- noch vor eingetretener Fälligkeit geleistet.\n\nGemäss Ziff. G8.81 der Allgemeinen Bedingungen Betriebsversicherung M. der\nBeklagten (nachfolgend AVB; kläg.act. 4 = bekl.act. 2) wird die Entschädigung 30 Tage\nnach dem Zeitpunkt fällig, an dem die Beklagte die zur Feststellung der Höhe des\nSchadens und deren Haftung erforderlichen Unterlagen erhalten hat (vgl. Ziff. G2.25\nSatz 2 AVB; Art. 41 Abs. 1 VVG). Entsprechend der besonderen Natur des\nVersicherungsvertrags tritt die Fälligkeit des Versicherungsanspruchs erst ein, wenn die\nvorliegenden Informationen den Versicherer haben überzeugen können, dass der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}