c, S. 22), und es werden auch keine Beweisanträge hierzu gestellt. Dennoch kann die Frage des Verschuldens offen gelassen werden, weil entweder bereits eine Vertragsverletzung verneint werden muss oder aber - betreffend der eingestandenen Unterlassung in Bezug auf die Baugrundabklärungen - der adäquate Kausalzusammenhang resp. der hypothetische Zusammenhang zwischen dieser Unterlassung und dem Schadenseintritt zu verneinen ist. Demnach stellt sich die Frage des Verschuldens gar nicht mehr, weshalb auch die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin offen bleiben kann, da eine Haftung bereits aus den vorstehend erwähnten Gründen verneint werden muss. 8. Schaden