Für die Folgen einer Vertragsverletzung hat der Schuldner nur dann einzustehen, wenn er die Vertragsverletzung zu verantworten hat. Verantwortlich wird er dann, wenn ihn an der Vertragsverletzung ein Verschulden trifft oder er aufgrund des Gesetzes (unabhängig von einem persönlichen Verschulden) für den Schaden einzustehen hat (Fellmann, a.a.O., N 462 zu Art. 398 OR). Grundsätzlich haftet der Beauftragte für jedes Verschulden, wobei dieses nach der Beweislastverteilung des Art. 97 OR vermutet wird. Zwar verzichtet die Beklagte ausdrücklich auf irgendwelche Vorbringen zum Exkulpationsbeweis (Klageantwort, zu Ziff. 53, lit. c, S. 22), und es werden auch keine Beweisanträge hierzu gestellt.