6.3 Es fehlt somit am hypothetischen Zusammenhang zwischen der unterlassenen Abklärung und dem tatsächlich eingetretenen Schaden. Selbst wenn man mit der Klägerin davon ausginge, dass auch das beklagtische Projekt mangels genügender Abklärungen untauglich gewesen wäre, müsste der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dieser Vertragsverletzung und dem eingetretenen Schaden mangels Ausführung dieses Projektes zum vornherein verneint werden. Deshalb erübrigen sich weitere Abklärungen zur Frage der Tauglichkeit des von der Beklagten vorgeschlagenen Projektes der Baugrubensicherung (vgl. Ziff. 5.2.2. vorstehend). 7. Verschulden