Dieses gelangte nicht zur Ausführung und diente auch nicht als Grundlage für die Unternehmervariante. Oder anders gesagt: Selbst wenn die Beklagte zusätzliche Abklärungen betreffend Bodenverhältnisse ausgearbeitet hätte und dies womöglich zu einer anderen beklagtischen Baugrubensicherung geführt hätte, wäre es vorliegend zum Erfolg gekommen, da eine ungenügende Unternehmervariante ausgeführt wurde, die zu überprüfen nicht zu den Vertragspflichten der Beklagten gehörte. Zudem behauptet die Beklagte, es sei auf die ersten Rutschungen unangemessen reagiert worden (Ausführungen des beklagtischen Rechtsvertreters an Schranken, Ger.act. 39, S. 12).