Die Bauleitung betreffend Unternehmervariante konnte und musste die Beklagte gar nicht ausführen, da ihr die hierfür notwendigen Grundlagen und Informationen fehlten, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang zwischen unterlassener Abklärung und dem eingetretenen Schaden zu verneinen ist. Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang, dass möglicherweise auch das Projekt der Beklagten aufgrund der fehlenden Untersuchungen untauglich war. Dieses gelangte nicht zur Ausführung und diente auch nicht als Grundlage für die Unternehmervariante.