Denn der Bericht kommt zum Schluss, dass trotz fehlender Abklärung die Rutschung bei einer aufmerksamen Bauleitung vor Ort noch hätte verhindert werden können. Da, wie vorstehend ausgeführt, eine allenfalls mangelhafte oder fehlende Bauleitung jedoch nicht mehr der Beklagten als Vertragsverletzung vorgeworfen werden kann, fehlt ein Glied in der Kausalkette. Einzig eine fehlende Bauleitung vor Ort wäre als für den Schaden kausale Unterlassung zu betrachten, weil eine aufmerksame Bauleitung trotz der fehlenden Abklärungen bei der ersten erfolgten Rutschung geeignete Gegenmassnahmen hätte ergreifen könne, so dass der Schadenseintritt hätte verhindert werden können. Die Bauleitung betreffend