27, S. 24 f.). Allein der Verzicht auf weitere Abklärungen erweist sich aber demnach nicht als adäquat kausal für das Schadensereignis, selbst wenn man mit dem Geotechnischen Bericht davon ausginge, dass das Projekt für die Baugrube, welche durch die Beklagte ausgearbeitet wurde, untauglich gewesen wäre, weil es von ungenügenden Dübellängen ausgegangen sei (kläg. act. 27, S. 24). Denn der Bericht kommt zum Schluss, dass trotz fehlender Abklärung die Rutschung bei einer aufmerksamen Bauleitung vor Ort noch hätte verhindert werden können.