6.2. Die vorstehend unter Ziffer 5.2.1. (und eventuell Ziff. 5.2.2.) festgestellte Vertragsverletzung ist somit daraufhin zu überprüfen, ob die Hangrutschungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verhindern gewesen wären, hätte die Beklagte ihre diesbezüglichen vertraglichen Verpflichtungen erfüllt. Tatsache ist, dass das Projekt der Beklagten nicht ausgeführt wurde. Weiter steht fest, dass dieses Projekt auch nicht als Grundlage für die Unternehmervariante diente, weshalb letztlich offen bleiben kann, ob auch bei der Ausführung der von der Beklagten vorgeschlagenen Variante die Hangrutschung erfolgt wäre. Zwar kommt der