Ist die Frage zu verneinen, kann der hypothetische Zusammenhang als gegeben angenommen werden. Um diesen hypothetischen Zusammenhang festzustellen, wird der Richter auf die allgemeine Lebenserfahrung abstellen, weshalb eine erneute Prüfung des Kriteriums im Rahmen der Adäquanz in der Regel keinen Sinn mehr macht. Bezüglich des Beweises sind an den hypothetischen Zusammenhang keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen bestimmten Kausalverlauf spricht (Rey, a.a.O., NN 595 - 601; BGE 115 II 447 ff.).