Da es bei der Kausalität der Unterlassung um den hypothetischen Zusammenhang zwischen der unterlassenen Handlung und dem Erfolg geht, fliesst das sonst bei der Beurteilung der Adäquanz typische Werturteil in die Gesamtbetrachtung des Unterlassens ein und kommt bereits bei der Feststellung dieses hypothetischen Zusammenhangs zum Tragen. Der Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Schaden lässt sich feststellen, indem die Frage gestellt wird, ob es auch zum Erfolg gekommen wäre, wenn der Beauftragte seinen vertraglichen Verpflichtungen nachgekommen wäre. Ist die Frage zu verneinen, kann der hypothetische Zusammenhang als gegeben angenommen werden.