Im Falle der Nichterfüllung respektive der unterlassenen Handlung wird der natürliche Kausalzusammenhang mit Hilfe der Hypothese festgestellt, dass der Schaden bei Vornahme der rechtlich gebotenen, jedoch unterlassenen Handlung nicht eingetreten wäre. Dabei ist zuerst abzuklären, ob eine Pflicht zum schadensverhindernden Handeln besteht. Eine dadurch ermittelte pflichtgemässe Handlung ist anschliessend zu ihrer Beziehung zum eingetretenen Erfolg zu untersuchen. Hätte die Handlung den Erfolg verhindert, wird daraus der Schluss gezogen, die Unterlassung sei kausal für den Schaden.