Die natürliche Kausalität muss jedoch nicht mit wissenschaftlicher Genauigkeit und in zwingender Weise nachgewiesen werden. Ob der natürliche Kausalzusammenhang auch adäquat kausal im Sinne der juristischen Lehre ist, hat der Richter aufgrund einer juristischen Wertung zu entscheiden (vgl. Fellmann, a.a.O., N 460 f. zu Art. 398 OR). Dies ist, wie ausgeführt, dann der Fall, wenn zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden ein ursächlicher Zusammenhang in der Weise besteht, dass die schädigende Handlung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den entstanden Schaden herbeizuführen (vgl. BGE 119 Ib 343).