Auch eine Unterlassung oder die Nichterfüllung eines Vertrages vermag Ursache eines Schadens darzustellen. In diesen Fällen wird der Kausalzusammenhang bejaht, wenn pflichtgemässes Handeln den Schaden verhindert hätte. Der Beauftragte hat deshalb auch für Folgen einer Unterlassung einzustehen, wenn sorgfältiges Vorgehen den Schaden verhindert hätte (Fellmann, a.a.O., N 458 zu Art. 398 OR). Ob der natürliche Kausalzusammenhang gegeben ist, ist eine Tatfrage und als solche vom Auftraggeber zu beweisen. Die natürliche Kausalität muss jedoch nicht mit wissenschaftlicher Genauigkeit und in zwingender Weise nachgewiesen werden.