© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.3. Damit steht fest, dass der Beklagten einzig die fehlenden weiteren Abklärungen betreffend Baugrund (vorne Ziff. 5.2.1.) als Vertragsverletzung angerechnet werden können. 6. Kausalzusammenhang Unbestritten ist, dass durch die Hangrutschung ein beträchtlicher Schaden entstanden ist. Ein solcher ist jedoch von der Beklagten nur zu ersetzen, wenn ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der festgestellten Vertragsverletzung und dem eingetretenen Schaden besteht.