Es wäre Sache des Architekten als Oberbauleiter und Verantwortlicher für die Koordination der am Bau beteiligten Unternehmer und Spezialisten gewesen, allfällige Unklarheiten betreffend Bauleitung, sofern solche überhaupt bestanden haben, zu beseitigen und entsprechend klare Weisungen zu erteilen. Dies ist vorliegend nicht erfolgt, weshalb die Bauleitung infolge Vergabe der Baugrubensicherung an einen Unternehmer nicht mehr zu den Vertragspflichten der Beklagten gehörte; mithin wurde die Beklagte stillschweigend von diesen befreit. Eine Vertragsverletzung wegen fehlender Bauleitung betreffend Unternehmervariante ist somit zu verneinen.