Auch die Mitteilung, wonach die Beklagte über den Baubeginn orientiert worden sei, musste von der Beklagten nicht als Weisung zur Vornahme der Bauleitungsarbeiten aufgefasst werden. Eine solche Orientierung betreffend Baubeginn erfolgt denn auch zum Zweck, wann mit den weiteren Ingenieurarbeiten, wie beispielsweise die Abnahme der Bodenplatte, zu rechnen ist. Es wäre Sache des Architekten als Oberbauleiter und Verantwortlicher für die Koordination der am Bau beteiligten Unternehmer und Spezialisten gewesen, allfällige Unklarheiten betreffend Bauleitung, sofern solche überhaupt bestanden haben, zu beseitigen und entsprechend klare Weisungen zu erteilen.