Insbesondere aus dem Aushubplan (kläg. act. 14) ist zu schliessen, dass von der Beklagten auch keine Bauleitungsleistungen nach erfolgter Vergabe der Baugrubensicherung an den Unternehmer erwartet werden durften. Somit hätte der Architekt ausdrücklich und unmissverständlich gegenüber der Beklagten auf der Ausführung der Bauleitung bestehen müssen. Dies ist indes nicht geschehen, wie der Zeuge M. S. bestätigte. Auch die Mitteilung, wonach die Beklagte über den Baubeginn orientiert worden sei, musste von der Beklagten nicht als Weisung zur Vornahme der Bauleitungsarbeiten aufgefasst werden.