nicht, was sie denn überhaupt zu kontrollieren gehabt hätte. Weisungen seitens des Architekten in Bezug auf die Bauleitung betreffend Baugrubensicherung bestanden ebenfalls keine. Der Zeuge J. S. führte diesbezüglich denn auch aus, er habe seit jenem Telefongespräch, welches vor der Vergabe (der Baugrubensicherung) stattgefunden haben müsse, bis zur Abnahme der Bodenplatte vom Architekten nichts mehr gehört. Solange er nicht wisse, was ausgeführt werde, könne er weder prüfen noch kontrollieren. Der Architekt M. S. bestätigte in seiner Aussage, dass er den Ingenieur während des Aushubes nicht aufgeboten habe, sondern dies über den Unternehmer, die K. AG, geschehen sein müsse.