kein Plan zum Konzept der Baugrubensicherung darstellt. Zudem verwies die Beklagte auf dem Aushubplan betreffend die Baugrubensicherung auf die Angaben des Unternehmers (z.B. „Bodenvernagelung nach Angabe K. AG“), womit für den Architekten klar gewesen sein musste, dass die Beklagte betreffend Baugrubensicherung gemäss Unternehmervariante über keinerlei Grundlagen und Informationen verfügte. Ohne diese notwendigen Grundlagen wusste die Beklagte gar © Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte