Bei der Vergabe der Baugrubensicherung wurde die Beklagte nicht einmal mehr beigezogen. Weiter steht fest, dass die Beklagte weder über den Werkvertrag mit der K. AG noch über das Bauprogramm verfügte. Ebenso wenig lagen ein Kostenvoranschlag und ein Kontrollplan vor. Insbesondere ist festzuhalten, dass der Aushubplan (kläg. act. 14) kein Plan zum Konzept der Baugrubensicherung darstellt.