notwendigen Grundlagen angewiesen. Aufgrund der Zeugenaussagen steht indes fest, dass weder von Seiten des Unternehmers (K. AG) noch des Architekten (N. AG), welcher die Oberbauleitung innehatte, die entsprechenden Grundlagen der Beklagten bereitgestellt wurden. Ausführungspläne betreffend Unternehmervarianten existierten offenbar nicht. Der Zeuge M. S. führte diesbezüglich aus, es hätten wohl nur Skizzen hiervon existiert. Weiter sagte er aus, er habe gedacht, der Unternehmer leite die notwendigen Unterlagen an den Ingenieur weiter, ohne dies jedoch zu kontrollieren. Bei der Vergabe der Baugrubensicherung wurde die Beklagte nicht einmal mehr beigezogen.