d, S. 17). Was genau vom Teilrücktritt betroffen ist, bleibt ebenso unklar. Gemäss Ingenieurvertrag (kläg. act. 2 Ziff. 4.2.1) ist die Bauleitung / Baukontrolle betreffend Baugrubensicherung mit 29 Leistungsprozenten angegeben. Vorliegend steht zwar fest, dass die Beklagte lediglich Teilleistungen zu Bauwerken zu erbringen hatte. Wenn jedoch die örtliche Bauleitung wie vorliegend mit 29 Leistungsprozenten angegeben wird, so verweist Ziff. 7.8.2 der SIA-Norm 103 in Bezug auf die diesbezüglich zu erbringenden Grundleistungen auf Ziff. 4.1.8 der erwähnten SIA-Norm. Damit jedoch die Beklagte die Grundleistungen betreffend örtliche Bauleitung erbringen konnte, war sie zwingend auf die hierfür