erbracht habe, weil sie zu diesem Zeitpunkt vom Vertrag zurückgetreten sei und deshalb diesbezüglich kein Mandat mehr gehabt habe. Ebenso sei sie von der Bauleitung nicht über den Baubeginn orientiert worden (Klageantwort, zu Ziff. 3.2.3/zu Ziff. 48, S. 19/20). Die Ausführungen der Beklagten zum Vertragsrücktritt sind auffallend sehr allgemein gehalten und wenig präzise. In der Klageantwort wird stets vom Rücktritt vom Vertrag als Ganzes gesprochen. Erst mit der Duplik bringt die Beklagte vor, dabei handle es sich um einen Teilrücktritt in Bezug auf die Baugrubensicherung (vgl. z.B. Duplik, zu Ziff. 40 bis 44/35, lit. d, S. 17).