5.2.4. Schliesslich wirft die Klägerin der Beklagten vor, betreffend Baugrubensicherung die örtliche Bauleitung unterlassen zu haben (Klage, Rz. 48 ff., S. 16 ff.). Die Beklagte gibt diesbezüglich zu, dass sie für die Baugrubensicherung keine Bauleitung vor Ort © Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte