Erstellt ist somit aufgrund der glaubwürdigen Aussagen von J. S. und M. S., dass betreffend Unternehmervariante zwar ein Gespräch stattgefunden hat, jedoch dem Ingenieur keine Unterlagen zur Verfügung gestanden haben. Ebenso ist aufgrund der Zeugenaussagen erstellt, dass betreffend Überprüfen der Unternehmervariante kein Zusatzauftrag zustande gekommen ist. Die fehlende oder mangelhafte Überprüfung dieser Unternehmervariante kann somit nicht der Beklagten angelastet werden, weshalb diesbezüglich eine Vertragsverletzung zu verneinen ist. Mangels eines Zusatzauftrags ist auch die Frage eines Rücktritts hiervon nicht zu beantworten.