Er bestätigte jedenfalls, dass der Ingenieur keine positive Aussage zur Tauglichkeit der Unternehmervariante gemacht habe, sondern konnte sich lediglich daran erinnern, dass der Ingenieur "nicht gesagt" habe, die Unternehmervariante tauge nicht. Letzteres konnte der Ingenieur mangels Unterlagen denn auch nicht überprüfen, und mangels Zusatzauftrag gehörte dies auch nicht zu den Vertragspflichten der Beklagten. Erstellt ist somit aufgrund der glaubwürdigen Aussagen von J. S. und M. S., dass betreffend Unternehmervariante zwar ein Gespräch stattgefunden hat, jedoch dem Ingenieur keine Unterlagen zur Verfügung gestanden haben.