Es hätten Telefongespräche stattgefunden. Weiter führte er aus, dass die Unterlagen betreffend Unternehmervariante nicht schriftlich an die Beklagte weitergeleitet worden seien. Jedenfalls habe er den bei der Beklagten zuständigen Ingenieur J. S. nicht persönlich über den Inhalt der Unternehmervariante orientiert. Diesbezüglich fügt sich auch die weitere Aussage des Zeugen M. S. ins Bild, mithin besteht weitgehende Übereinstimmung zwischen den Aussagen der beiden Zeugen: