er sich mit der Unternehmervariante gar nicht habe beschäftigen können, weil sie der Beklagten gar nicht vorgelegt worden sei. Als das Gespräch (mit dem Architekten) betreffend Unternehmervariante geführt worden sei, habe die Vergabe noch gar nicht stattgefunden, weshalb noch nicht klar gewesen sei, welche Variante überhaupt ausgeführt würde. Seit jenem Gespräch habe er nichts mehr gehört bis zum Zeitpunkt der Baugrund- respektive Bodenplattenabnahme. Der ebenfalls als Zeuge einvernommene Architekt der N. AG, M. S., gab diesbezüglich zu Protokoll, dass er der Beklagten keinen Auftrag erteilt habe, die Unternehmervariante zu überprüfen. Es hätten Telefongespräche stattgefunden.