4.2.8.6 der SIA-Norm 103 (Ausgabe 1984) nicht zu den Grundleistungen des Ingenieurs, sondern ist als Zusatzleistung definiert. Die Ausführung von Zusatzleistungen ist vorgängig zu vereinbaren (Ziff. 3.2.2 der erwähnten SIA-Norm 103). Der Zeuge J. S. sagte diesbezüglich aus, er habe die sogenannte Unternehmervariante nicht gekannt, weshalb er hierzu auch keine Stellung bezogen habe. Insbesondere führte er aus, dass © Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte