er muss den Bauherrn über die damit verbundenen Risiken aufklären und ihm abraten, an den entsprechenden Weisungen festzuhalten bzw. den entsprechenden Vorschlägen des Unternehmers Folge zu leisten. Voraussetzung ist jedoch, dass hierfür eine vertragliche Verpflichtung vorliegt und - falls dies zutrifft - dass der Ingenieur durch den Architekten oder den Bauherrn ausreichend in Kenntnis des zu prüfenden Sachverhaltes gesetzt wurde. Die fachliche und rechnerische Überprüfung von Unternehmervarianten gehört gemäss Ziff. 4.2.8.6 der SIA-Norm 103 (Ausgabe 1984) nicht zu den Grundleistungen des Ingenieurs, sondern ist als Zusatzleistung definiert.