Teil der Beratungspflicht ist die Abmahnungspflicht. Der Bauingenieur, der vom Architekten als Spezialist für die Baugrubensicherung beigezogen wurde, hat unzweckmässige oder gar gefährliche Weisungen oder Vorschläge Dritter (z.B. von Unternehmern) abzumahnen. D.h. er muss den Bauherrn über die damit verbundenen Risiken aufklären und ihm abraten, an den entsprechenden Weisungen festzuhalten bzw. den entsprechenden Vorschlägen des Unternehmers Folge zu leisten.