Den Ingenieur trifft eine Aufklärungspflicht als Teil der Sorgfalts- und Treuepflicht. Die Aufklärung reicht weiter als die blosse Information. Was das Bundesgericht diesbezüglich für den Architekten festgestellt hat, gilt auch für den Bauingenieur. Auch dieser muss den Bauherrn über Zusammenhänge und Konsequenzen belehren und ihn auf die wesentlichen Inhalte der Informationen und deren Tragweite, aber auch auf allfällige Risiken, hinweisen (Schumacher, a.a.O., N 442, S. 141, unter Hinweis auf BGE 119 II 458). Teil der Beratungspflicht ist die Abmahnungspflicht.