Weiter bestreitet sie ausdrücklich, die Unternehmervariante nicht geprüft zu haben. Vielmehr habe sie zum Vornherein die Unternehmervariante als untauglich abgelehnt, weshalb sie diese nicht nachgerechnet habe (Klageantwort, zu Ziff. 46, S. 18). Diese Erkenntnisse habe sie der Bauherrschaft bzw. der Bauleitung mündlich mitgeteilt, ebenso den Vertragsrücktritt in Bezug auf die Baugrubensicherung (Duplik, zu Ziff. 45 und 46/39, S. 19).