habe die Beklagte die von der K. AG vorgeschlagene Variante fachlich gar nicht geprüft und damit ihre vertragliche Pflicht verletzt (Klage, Rz. 46, S. 16). Ebenso wirft die Klägerin der Beklagten diesbezüglich vor, falls sie die Unternehmervariante tatsächlich geprüft hätte, habe sie diesbezüglich weder dem Architekten noch der Bauherrschaft mitgeteilt, diese sei untauglich (Replik, Rz. 45/46, S. 16). Diesbezüglich wendet die Beklagte ein, sie habe gestützt auf Art. 404 OR den Vertrag gekündigt, weshalb keine weiteren Projektierungsarbeiten geschuldet gewesen seien. Weiter bestreitet sie ausdrücklich, die Unternehmervariante nicht geprüft zu haben.