Weder in den Rechtsschriften noch in den von den Parteien eingereichten Unterlagen sind entsprechende Anhaltspunkte zu entnehmen. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage, ob das beklagtische Projekt den Regeln der Baukunde entsprach, ebenso weitere Beweisabnahmen zu diesem Punkt. 5.2.3. Drittens wirft die Klägerin der Beklagten vor, die Projektierungsarbeiten faktisch eingestellt zu haben, als sie erkannt habe, dass die K. AG eine andere Grubensicherung offeriert habe, als von der Beklagten ausgeschrieben. Insbesondere © Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte