Diskussion gestanden habe, weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Grubensicherung erbracht (Replik, Rz. 14, S. 4). Schliesslich steht fest, dass die Beklagte den Aushubplan (kläg. act. 14) erarbeitete, jedoch in Bezug auf die Baugrubensicherung auf die Angaben der K. AG verwies. Es ist somit davon auszugehen, dass die Klägerin zwar eine technischen Gleichwertigkeit der beiden Arten der Grubensicherung behauptet, aber nicht, dass die Unternehmervariante auf der Grundlage des Vorschlags der Beklagten zur Baugrubensicherung erstellt worden ist.