Klägerin allerdings nicht, das Projekt der Beklagten habe als Grundlage für die Unternehmervariante gedient. Die Klägerin führt diesbezüglich aus, dass die K. AG geltend gemacht habe, man hätte über eine andere Art der Grubensicherung gesprochen. Sie [die K. AG] hätte dem Architekten vorgeschlagen, statt der von der Beklagten ausgeschriebenen Nagelwand eine technisch gleichwertige, aber kostengünstigere Lösung mit vertikalen Betonriegeln auszuführen (Klage, Rz. 23, S. 6). Weiter behauptet die Klägerin - allerdings im Zusammenhang mit der Vertragsauflösung -, die Beklagte habe auch nach Kenntnisnahme des Umstandes, dass eine von ihrem Konzept abweichende Ausführung der Grubensicherung zur