Die K. AG hätte sich darauf verlassen, dass die Grubensicherung der Beklagten technisch korrekt gewesen sei, und das hätte sie auch tun dürfen. Sie hätte dann eine Alternative gesucht, die der ausgeschriebenen Sicherung entsprochen habe. Da indessen die technische Grundlage (Nagelwand gemäss Vorschlag der Beklagten) nicht genügend gewesen sei, habe dies auch für die Alternative zutreffen müssen, die technisch vergleichbar gewesen sei (Replik, Rz. 35 f., S. 9). Damit behauptet die © Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte