Tatsache ist, dass das Projekt der Beklagten nicht ausgeführt wurde. Deshalb kann diesbezüglich die Frage offen bleiben, ob das beklagtische Projekt den Regeln der Baukunde entsprach (vgl. hierzu Ziff. 6.2. nachstehend). Diese Frage wäre nur dann zu klären, falls das Projekt der Beklagten als Grundlage für die Unternehmervariante gedient hätte. Zwar behauptet die Klägerin, die von der Beklagten vorgeschlagene Nagelwand sei technische Grundlage für die Unternehmervariante gewesen. Die K. AG hätte sich darauf verlassen, dass die Grubensicherung der Beklagten technisch korrekt gewesen sei, und das hätte sie auch tun dürfen.