5.2.2. Weiter wirft die Klägerin der Beklagten vor, ihr Projekt entspreche nicht den Regeln der Baukunde (Klage, Rz. 42 ff., S. 14 ff.). Dieser Vorwurf ergibt sich auch aus dem geotechnischen Bericht vom 24. März 1997, wonach bereits das beklagtische Projekt ungenügend gewesen sei (kläg. act. 27, S. 24). Die Beklagte bestreitet dies, wenn auch nicht übermässig substanziert. Vielmehr behauptet sie wiederum, infolge Ausführung der Unternehmervariante sei die Frage der Tauglichkeit der von der Beklagten projektierten Baugrubensicherung gar nicht relevant (Klageantwort, zu Ziff. 42, S. 16/17). Tatsache ist, dass das Projekt der Beklagten nicht ausgeführt wurde.