Eine sorgfältige Tauglichkeitsprüfung ist nur dann möglich, wenn die Beklagte die Bodenbeschaffenheit gemäss den Empfehlungen des Geotechnikers genügend abgeklärt hätte. Durch die trotz Empfehlung unterlassenen weiteren Abklärungen betreffend Baugrund hat die Beklagte eine ihr obliegende vertragliche Pflicht nicht wahrgenommen, mithin den Vertrag verletzt. Der Einwand, diese Unterlassung sei irrelevant, weil das beklagtische Projekt gar nicht ausgeführt worden sei, ist beim Kausalzusammenhang zu prüfen (vgl. Ziff. 6.2. nachstehend).