Verfügung gestellt worden, nicht (Klageantwort, zu Ziff. 21, S. 8). Der Bauingenieur, der als Spezialist für die Baugrubensicherung beigezogen wird, hat die Bodenbeschaffenheit zu prüfen. Unterlässt er diese Abklärungen, so erfüllt er den Vertrag nicht mit der geforderten Sorgfalt, begeht mithin eine Vertragsverletzung (Fellmann, a.a.O., N 377 zu Art. 398 OR; Schumacher, a.a.O., N 484, S. 154). Die vom Geotechniker empfohlenen Abklärungen wären notwendig gewesen, um das eigene Projekt auf dessen Tauglichkeit hin zu prüfen. Eine sorgfältige Tauglichkeitsprüfung ist nur dann möglich, wenn die Beklagte die Bodenbeschaffenheit gemäss den Empfehlungen des Geotechnikers genügend abgeklärt hätte.