39 - 41, S. 15/16). Die Beklagte bestreitet somit nicht, keine weiteren Abklärungen getroffen zu haben, hingegen den Kausalzusammenhang zwischen den unterlassenen Abklärungen und dem eingetretenen Schaden. Der geotechnische Kurzbericht vom 16. Dezember 1994 hielt in den Schlussbemerkungen fest, dass der Hang nahe einem labilen Gleichgewichtszustand sein dürfte, der auf einen zum Teil hohen Hangwasserspiegel und allenfalls auf gespanntes Wasser sowie auf die eher ungünstigen geotechnischen Eigenschaften der Deckschicht zurückzuführen sei. Dieser Umstand sei speziell bei der Baugrubensicherung zu berücksichtigen. Weiter empfiehlt der Geotechniker weitere Untersuchungen (kläg.