5.2.1. Zunächst wirft die Klägerin der Beklagten vor, sie hätte auf weitere Abklärungen bereits in der Planungsphase verzichtet, obschon die mit den Voruntersuchungen beauftragte R. AG zu weiteren Abklärungen des Baugrundes geraten habe (Klage, Rz. 39, S. 13; kläg. act. 4). Demgegenüber wendet die Beklagte ein, da eine Unternehmervariante ausgeführt worden sei, seien die fehlenden Abklärungen für den Schadenfall irrelevant. Sodann wäre der Schaden zu verhindern gewesen, wenn das Projekt der Beklagten ausgeführt worden wäre. Schliesslich habe sich die Variante des Unternehmers als nicht gleichwertig erwiesen (Klageantwort, zu Ziff. 39 - 41, S. 15/16).