Insbesondere haftet der Beauftragte dem Auftraggeber für jede Verletzung seiner Treuepflichten (Walter Fellmann, Berner Kommentar, N 341 zu Art. 398 OR). Da die Parteien das Vertragsverhältnis den SIA-Ordnungen unterstellt haben, bleibt zu prüfen, inwieweit dadurch die gesetzliche Haftungsordnung modifiziert wird (Fellmann, a.a.O., N 367). 5.2. Im Einzelnen wirft die Klägerin der Beklagten folgende Vertragsverletzungen vor (vgl. Klage, Rz. 34 ff., S. 11 ff.), wobei die Klägerin für die der Beklagten vorgeworfenen Vertragsverletzungen die Beweislast trägt: